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oder später geladen werden. Weitere Informationen: Debugging in WordPress (engl.). (Diese Meldung wurde in Version 6.7.0 hinzugefügt.) in /home/i/infomekn/demo29.metzler.website/public_html/wp-includes/functions.php on line 6114
Erfreulicherweise hat der deutsche Gesetzgeber inzwischen erkannt, dass ausländische Existenzgründer und Investoren in Deutschland oft mit großem Erfolg arbeiten und damit einen erheblichen Anteil zum wirtschaftlichen Erfolg Deutschlands beitragen, selbst wenn sie nicht von Anfang an in großem Umfang investieren und sofort mehrerer Arbeitsplätze schaffen. Nach der seit dem 01.08.2012 geltenden Fassung des § 21 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer selbständigen Tätigkeit bereits erteilt werden, wenn ein (einfaches) wirtschaftliches Interesse oder ein (einfaches) regionales Bedürfnis besteht. Eine bestimmte Mindestinvestitionssumme und eine Mindestanzahl zu schaffender Arbeitsplätzen enthält das Gesetz nicht mehr. Daneben wurden für Absolventen deutscher Hochschulen, die sich nach dem Studium selbständig machen wollen, weitere Erleichterungen eingeführt. Mit dem neuen Gesetz haben ausländische Investoren und Existenzgründer also deutlich bessere Chancen, innovative Ideen in Deutschland zu realisieren.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 AufenthG erhalten Einzelunternehmer und aktive Gesellschafter einer Personengesellschaft. Auch gesetzliche Vertreter von juristischen Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) erhalten Aufenthaltserlaubnisse als Selbständige nach § 21 AufenthG, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit ein eigenes unternehmerisches Risiko tragen.
Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die Ausländerbehörde unter Einbeziehung fachkundiger Stellen, z.B. Wirtschaftsministerium bzw. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Industrie- und Handelskammer. Zur Prüfung ist grundsätzlich die Vorlage eines vollständigen Firmenprofils, d.h. eine strukturierte und detaillierte Beschreibung einer Geschäftsidee (Businessplan), erforderlich.
Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs.1 AufenthG erteilt, wird nach 3 Jahren nach erneuter Prüfung der Tragfähigkeit des Unternehmens eine Niederlassungserlaubnis erteilt.