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Am Anfang jeder unternehmerischen Tätigkeit steht die Frage, in welche Rechtsform das Unternehmen gekleidet werden soll. Wir stehen unseren Mandantinnen und Mandanten bei dieser Auswahlentscheidung mit unserem Wissen und langjährigen Erfahrung zur Seite.
Unsere Mandantinnen und Mandanten erwarten von uns, sowohl die gesellschaftsrechtlichen Fragen der Rechtsformwahl zu beleuchten, aber auch die steuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Als Steuerberater und Rechtsanwälte für Steuerrecht mit langjähriger Erfahrung begleiten wir Sie bei diesem Prozess von Anfang an, so dass die einmal gewählte Rechtsform Ihr Unternehmen für lange Zeit optimal begleitet.
Die einfachste Form, sich gewerblich oder freiberuflich zu betätigen, ist die Errichtung eines Einzelunternehmens. Diese ist keine Rechtsform im engeren Sinne, sondern lediglich die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung durch eine natürliche Person. Formalien der Errichtung sind regelmäßig nicht zu beachten; zur Aufnahme der unternehmerischen Betätigung genügt die Aufnahme des Gewerbebetriebs oder der selbständigen Tätigkeit. Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist den zuständigen Gewerbebehörden lediglich anzuzeigen. In einzelnen Fällen, in denen der Rechtsverkehr eine besondere Zuverlässigkeit der handelnden Personen erwartet, wird die Aufnahme einer gewerblichen Betätigung von der Zulassung durch die zuständige Behörde abhängig gemacht. Die Aufnahme einer freiberuflichen Betätigung hat der Gesetzgeber im Regelfalle von einer öffentlichen Zulassung oder Bestellung nach vorangegangenem Prüfungsverfahren abhängig gemacht. Ungeachtet des Umfangs ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Betätigung sind Personen, die den vorgenannten Betätigungen nachkommen, als „Unternehmer“ anzusehen. In Abgrenzung zu den Verbrauchern definiert das BGB den Unternehmer als eine „natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ Hiermit ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Unternehmer sind hiernach also auch Freiberufler, Handwerker und Landwirte ebenso wie Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind.
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Weise, eine Gesellschaft zu errichten und die Grundform für alle Personengesellschaften. Sie wird insbesondere von Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern genutzt. Die GbR kann zu jedem beliebigen gesetzlich erlaubten Zweck gegründet werden. Die Eintragung in das Handelsregister ist weder erforderlich noch möglich. Die Gesellschaft entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dieser ist weder notariell zu beurkunden noch zwingend schriftlich zu fixieren. Allerdings ist von dem rein mündlichen Abschluss eines Gesellschaftsvertrages nahezu immer abzuraten. Die GbR ist rechtsfähig, ist also Inhaber eigener Rechte und Pflichten. Nach dem gesetzlichen Modell der GbR steht die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, wobei hier wie bei fast allen anderen Aspekten der gesetzlichen Regelung weitest gehende Gestaltungsfreiheit besteht, anderes zu vereinbaren. Nicht abänderbar ist die unbegrenzte Haftung für Gesellschaftsschulden mit dem Privatvermögen der Gesellschafter.
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) unterscheidet sich von der GbR insbesondere dadurch, dass sie auf ein Handelsgewerbe ausgerichtet ist. Sie ist in das Handelsregister einzutragen und insoweit öffentlich. Die Möglichkeit zur Eintragung in das Handelsregister haben auch Gesellschaften, die kein Handelsgewerbe betreiben, aber als OHG firmieren wollen. Dies betrifft insbesondere Kleingewerbe und Vermögensverwaltungsgesellschaften. Von der GbR unterscheidet sich die OHG nach dem gesetzlichen Modell dahin gehend, dass die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nicht durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich, sondern durch jeden Gesellschafter alleine erfolgt. Dies kann allerdings auch anders zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden. Auch die OHG ist rechtsfähig, kann also Vertragspartnerin sein und damit Rechte und Pflichten erwerben. Für die Gesellschaftsschulden haftet neben dem Gesellschaftsvermögen das Privatvermögen der Gesellschafter. Gesellschafterbeschlüsse werden nach dem gesetzlichen Modell in der OHG einstimmig gefasst. Dies wird in der Praxis im Gesellschaftsvertrag regelmäßig als Mehrheitsbeschluss vereinbart. Hieran knüpfen sich komplexe Fragen an, wie derartige Vertragsklauseln rechtlich sicher formuliert werden müssen und für welche grundlegenden Entscheidungen eine Mehrheitsklausel per se unwirksame wäre.
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Sonderform der OHG. Ihre Besonderheit liegt in der Tatsache begründet, dass sie stets zwei unterschiedliche Gesellschaftertypen in sich vereint: Dies ist einerseits der sog. Komplementär, d.h. der voll haftende Gesellschafter. Er unterscheidet sich nicht von dem Gesellschafter einer OHG und haftet für die Gesellschaftsschulden auch mit seinem Privatvermögen. Der andere Gesellschaftertypus wird Kommanditist genannt. Er verspricht der KG die Leistung einer Einlage – meist eines Geldbetrages – in bestimmter Höhe und haftet mit Leistung dieser Einlage nicht mehr mit seinem Privatvermögen. Umgekehrt ist der Kommanditist aufgrund seiner rein kapitalgebenden Funktion nach dem gesetzlichen Modell nicht zur Geschäftsführung und Vertretung in der KG berechtigt. Davon abweichende Gestaltungen sind begrenzt möglich. Bei außergewöhnlichen Maßnahmen verfügen die Kommanditisten nach dem gesetzlichen Modell über ein Widerspruchsrecht. Sofern von der Einlage des Kommanditisten gesprochen wird, ist juristisch streng zwischen der sog. Hafteinlage und der sog. Pflichteinlage des Kommanditisten zu unterscheiden. Die Hafteinlage ist ein Geldbetrag, der im Handelsregister eintragen wird. Es ist der Betrag, auf den es ankommt, wenn der Kommanditist wegen Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen wird. Kann er nachweisen, dass er die Hafteinlage an die Gesellschaft geleistet hat, trifft ihn keine darüberhinausgehende Haftung. Die Pflichteinlage wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Sie ist lediglich ein Versprechen gegenüber der KG auf Leistung von Geld oder Sachen. Gläubiger der KG können sich nicht unmittelbar auf sie berufen. Häufig wird in Gesellschaftsverträgen geregelt, dass die Hafteinlage und die Pflichteinlage deckungsgleich sind. Schwerwiegende Konsequenzen für den Kommanditisten hat die Rückzahlung der einmal geleisteten Hafteinlage. Sie führt zum Wiederaufleben der persönlichen Haftung des Kommanditisten. Eine solche Rückzahlung kann insbesondere aus Überentnahmen entstehen. Diese liegen vor, wenn der Kommanditist bspw. einen Gewinn entnimmt, obwohl sein Kapitalkonto derzeit – aufgrund zurückliegender Verlustjahre – negativ ist.
Die GmbH ist die mit Abstand beliebteste Rechtsform und dies zu Recht: Ihre Attraktivität bezieht sie aus ihrem weitestgehend einfachen Gründungsvorgang und dem umfänglichen Haftungsschirm. Wie ihr Name bereits sagt, haftet bei dieser Rechtsform nur das Gesellschaftsvermögen für die Gesellschaftsschulden. Eine private Haftung der Gesellschafter ist im Normalfall ausgeschlossen. Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden und ist kraft Gesetzes Handelsgesellschaft. Die GmbH entsteht durch Eintragung in das Handelsregister; die Anmeldung der GmbH geschieht in notarieller Form beim zuständigen Amtsgericht. Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Diese schließen einen notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag und bestellen einen oder mehrere Geschäftsführer. Diese Geschäftsführer müssen nicht mit den Gesellschaftern identisch sein. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt mindestens EUR 25.000,00. Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter unterschiedlich bestimmt werden. Das Stammkapital kann entweder als Geldbetrag geleistet werden (sog. Bareinlage) oder als Sache (sog. Sacheinlage). Bei Sachgründungen wird ein Sachgründungsbericht verlangt sowie die Einreichung von Unterlagen, aus denen die Bewertung der Sacheinlage ersichtlich ist. Hiermit soll die effektive Erbringung des Stammkapitals nachgewiesen werden. Jedoch ist das Stammkapital nicht in voller Höhe sofort zu erbringen. Die Gründung der GmbH kann vielmehr bereits mit einem Betrag von EUR 12.500,00 erfolgen. Für Personen, die auch diesen Betrag nicht aufbringen wollen oder können, steht die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur Verfügung. Sie ist weitestgehend mit der GmbH vergleichbar, aber kann bereits ab EUR 1,00 gegründet werden.
Die Aktiengesellschaft (AG) ist regelmäßig erst für größere Unternehmen eine attraktive Rechtsform. Dies liegt an der etwas komplexeren Struktur sowie dem damit einhergehenden größeren Organisationsaufwand. Entgegen eines landläufigen Irrtums ist es jedoch nicht Voraussetzung einer AG, an der Börse notiert zu sein. Die Mehrzahl der Aktiengesellschaften ist nicht an einer Börse notiert. Mit der Börsennotierung steigen die regulatorischen Anforderungen an die AG jedoch erheblich. Das Mindestkapital der AG – Grundkapital genannt – beträgt EUR 50.000,00 und ist in Aktien zerlegt. Die Rechtsnatur der Aktien kann bei der Gründung festgelegt werden. In Betracht kommen sog. Nennbetragsaktien, die den konkreten Anteil am Grundkapital beziffern. Die Alternative sind sog. Stückaktien, die lediglich mitteilen, wie viele von ihnen existieren, so dass jede einen Anteil des Grundkapitals in entsprechendem Verhältnis verkörpert. Des Weiteren können Aktien als sog. Namensaktien oder als sog. Inhaberaktien ausgegeben werden. Im Falle der Namensaktien weisen diese den Namen des Inhabers aus. Die Übertragbarkeit solcher Namensaktien wird häufig an die Zustimmung des Vorstands geknüpft (sog. vinkulierte Namensaktien). Die Geschäftsführung der AG übernimmt der Vorstand. Anders als der Geschäftsführer der GmbH unterliegt der Vorstand keinen Weisungen der Gesellschafter. Allerdings muss jede AG über einen Aufsichtsrat mit mindestens 3 Aufsichtsräten verfügen. Diese überwachen die Tätigkeit des Vorstands. Die Aktionäre bilden die sog. Hauptversammlung und entscheiden über die Personen der Aufsichtsräte. Die Aufsichtsräte wiederum entscheiden über die Person der Vorstände. Anders als bei der GmbH liegt es somit nicht in der Hand der Gesellschafter über die Organwalter der Geschäftsführung zu bestimmen.
Umfassende rechtliche Unterstützung bei der Gesellschaftsgründung
Umfassende Unterstützung im Visumsverfahren und im Aufenthaltserlaubnisverfahren